Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 14 Dienstsitz sowie Personal- und Sachausstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/14#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/14#abs-2 (2) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/14#abs-3 (3) Durch die zuständige Stelle des Landtags erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Personals nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/14#abs-4 (4) Der Haushalt der oder des Polizeibeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt und geprüft.