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PolBeaufG NRW

§ 13 Vergütung und ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/13#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte erhält eine Vergütung in entsprechender Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 4 der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist Bestandteil des Dienstvertrages nach § 11 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/13#abs-2 (2) Sofern eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter bestellt wird, wird sie oder er für die Dauer der Dienstzeit auf Grundlage der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. 92), in der jeweils geltenden Fassung ohne Besoldung beurlaubt. Die Beurlaubung dient in diesem Fall öffentlichen Belangen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages wird verzichtet.

§ 12 § 14