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§ 14 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Dienstsitz sowie Personal- und Sachausstattung

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.

(2) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

(3) Durch die zuständige Stelle des Landtags erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Personals nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Haushalt der oder des Polizeibeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt und geprüft.