(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.
(2) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
(3) Durch die zuständige Stelle des Landtags erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Personals nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
(4) Der Haushalt der oder des Polizeibeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt und geprüft.