Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
PolBTLV§ 6 Auswahlverfahren und Altersgrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und noch nicht 34 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um Zeiten
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen von Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.