Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 16 Niederschrift
Stand: 02.08.2026
Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kommissarbewerberin und jeden Kommissarbewerber eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu geben. Sie kann auch elektronisch angefertigt werden.