Gesetze / Podologengesetz

PodG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"

führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 8 § 10