§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 – 6 K 1911/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.05.2005 – 26 K 2768/04Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.