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# § 3 PodAPrV — Prüfungsausschuss

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

- 1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

- 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie

- 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens

  - a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und

  - b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe

- sein muss.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

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Zitiervorschlag: § 3 PodAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/3

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