Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen PodAPrV § 15 Erlaubnisurkunde Stand: 10.06.2019 Bund Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.