Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrVAnlage 6 (zu § 20)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
"..........................................................."
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am in
...............................................................................
erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung
"..........................................................."
zu führen.
Ort, Datum
..................................................... (Siegel)
.....................................................
(Unterschrift)
Änderungsverlauf
-
18.04.2016 Ausfertigung
Anlage 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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