Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 8 Rücktritt von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 10.10.2005 – 8 LA 141/05Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/8#abs-1 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/8#abs-2 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.