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# § 18 PhysTh-APrV — Schriftlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 PhysTh-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/18

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