Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz
PflfachassAPrV§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/37#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/37#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.