Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz
PflfachassAPrV§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.