Gesetze / Pflegestatistik-Verordnung
PflegeStatV§ 4 Periodizität und Berichtszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-1 (1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-2 (2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-3 (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.