Gesetze / Pflegestatistik-Verordnung
PflegeStatV§ 4 Periodizität und Berichtszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-1 (1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-2 (2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/4#abs-3 (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.
Änderungsverlauf
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19.07.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2013 I S. 2581
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.