Gesetze / Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung PflegeArbbV 4 § 5 Ausschlussfrist Bund Historische Fassung — Stand 03.05.2020 bis 01.05.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.