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§ 5 PflegeArbbV 4 — Ausschlussfrist

Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 03.05.2020 bis 01.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

 Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.