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§ 16 PflegeAVO (Sachsen) — Kosten

Pflegeausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.03.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer die Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt oder sonst veranlasst; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.