(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.
(2) Für Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.