Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
PfleWoqGArt 6 Informationspflichten
Stand: 25.08.2026
Der Träger ist verpflichtet,
1. den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege- oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und
2. die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.