Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

PfleWoqG

Art 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann.

Art 6 Art 8