nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 6 PfleWoqG (Bayern) — Informationspflichten

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger ist verpflichtet,

1. den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege- oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und

2. die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.