Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
PflanzentechMeistPrV§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-2 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-3 (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-4 (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-5 (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-6 (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-7 (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/12#abs-8 (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen: