Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz

PflVG

§ 5b Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter

Stand: 17.04.2024

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5b#abs-1 (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung zu übermitteln. Das Versicherungsunternehmen kann die Übermittlung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung der einmaligen oder der ersten Prämie abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5b#abs-2 (2) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.

§ 5a § 5c