# § 2 PflSchV (Brandenburg) — Bestellung der Mitglieder der beteiligten Organisationen

Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle fordert die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf, die sie in der folgenden Amtsperiode vertretenden Personen einschließlich deren Stellvertretungen zu benennen.

(2) Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode keine Personen für die neue Amtsperiode benannt worden sind, bestellt die nach § 15 zuständige Behörde auf Antrag einer Organisation nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch deren jeweilige Vertretung.

(3) Zum Mitglied und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die nach § 15 zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 2 PflSchV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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