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§ 12 PflSchV (Brandenburg) — Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.