Gesetze / Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
PflSchSachkV 2013§ 2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/2#abs-1 (1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/2#abs-2 (2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/2#abs-3 (3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 376 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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