Gesetze / Pflanzenschutz-Geräteverordnung
PflSchGerätV§ 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchGer%C3%A4tV/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchGer%C3%A4tV/2#abs-2 (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchGer%C3%A4tV/2#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert – zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchGer%C3%A4tV/2#abs-4 (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.