1.Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2.Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,
3.Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,
4.Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,
5.Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,
6.Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,
7.Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und
8.Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.
Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
1.die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,
2.ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,
3.ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,
4.eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
5.die in
§ 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
6.im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und
7.für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.