Gesetze / Pflanzenschutzgesetz

PflSchG

§ 37 Neue Erkenntnisse

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/37#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/37#abs-2 (2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

§ 36 § 38