Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 31 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind
entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustellen, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen, die
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/31?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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