Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b?asof=2021-09-09#abs-1 (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b?asof=2021-09-09#abs-2 (2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b?asof=2021-09-09#abs-3 (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b?asof=2021-09-09#abs-4 (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig
Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b?asof=2021-09-09#abs-5 (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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02.09.2021 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.