Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung
PflEV§ 5 Entschädigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-1 (1) Auf Antrag erstattet die Stadt- und Landesbibliothek
Potsdam dem Verleger oder dem Drucker die Herstellungskosten des abgegebenen
Druckwerkes, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen
finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Die
Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerkes
aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-2 (2) Der Antrag ist vom Verleger oder dem Drucker
spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb des Druckwerkes durch die Stadt-
und Landesbibliothek Potsdam zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-3 (3) Der Antrag ist zu begründen. Insbesondere sind dabei
Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis,
gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis zu machen.