Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung

PflEV

§ 5 Entschädigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-1 (1) Auf Antrag erstattet die Stadt- und Landesbibliothek

Potsdam dem Verleger oder dem Drucker die Herstellungskosten des abgegebenen

Druckwerkes, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen

finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Die

Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerkes

aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-2 (2) Der Antrag ist vom Verleger oder dem Drucker

spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb des Druckwerkes durch die Stadt-

und Landesbibliothek Potsdam zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5#abs-3 (3) Der Antrag ist zu begründen. Insbesondere sind dabei

Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis,

gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis zu machen.

§ 4 § 6