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# § 5 PflEV (Brandenburg) — Entschädigung

Pflichtexemplarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag erstattet die Stadt- und Landesbibliothek

Potsdam dem Verleger oder dem Drucker die Herstellungskosten des abgegebenen

Druckwerkes, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen

finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Die

Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerkes

aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Der Antrag ist vom Verleger oder dem Drucker

spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb des Druckwerkes durch die Stadt-

und Landesbibliothek Potsdam zu stellen.

(3) Der Antrag ist zu begründen. Insbesondere sind dabei

Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis,

gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis zu machen.

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Zitiervorschlag: § 5 PflEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/5

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