Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung

PflEV

§ 2 Begleitzettel und Empfangsbestätigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/2#abs-1 (1) Dem angebotenen Druckwerk ist ein Begleitzettel in

zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/2#abs-2 (2) Dieser Begleitzettel umfaßt Angaben über den

Verfasser, den Titel, bei periodischen Druckwerken die vorgesehene

Erscheinungsfolge, bei anderen Druckwerken das Datum des Erscheinens und den

vom Verlag vorgeschriebenen oder empfohlenen Ladenpreis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/2#abs-3 (3) Die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam gibt dem Verleger

oder dem Drucker einen der Begleitzettel mit einer Empfangsbestätigung

zurück, wenn sie das Druckwerk erwirbt. Die Stadt- und Landesbibliothek

gibt dem Verleger oder dem Drucker das Druckwerk zurück, wenn sie von

ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 1 § 3