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# § 2 PflEV (Brandenburg) — Begleitzettel und Empfangsbestätigung

Pflichtexemplarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem angebotenen Druckwerk ist ein Begleitzettel in

zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Dieser Begleitzettel umfaßt Angaben über den

Verfasser, den Titel, bei periodischen Druckwerken die vorgesehene

Erscheinungsfolge, bei anderen Druckwerken das Datum des Erscheinens und den

vom Verlag vorgeschriebenen oder empfohlenen Ladenpreis.

(3) Die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam gibt dem Verleger

oder dem Drucker einen der Begleitzettel mit einer Empfangsbestätigung

zurück, wenn sie das Druckwerk erwirbt. Die Stadt- und Landesbibliothek

gibt dem Verleger oder dem Drucker das Druckwerk zurück, wenn sie von

ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch macht.

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Zitiervorschlag: § 2 PflEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/2

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