Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschV§ 16 Bekanntmachung der Risikowarenlisten
Stand: 19.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschV/16#abs-1 (1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschV/16#abs-2 (2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.