nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 PflBeschV — Bekanntmachung der Risikowarenlisten

Pflanzenbeschauverordnung

Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.