Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 6 Geschäftsstelle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/6#abs-1 (1) Die Geschäfte der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/6#abs-2 (2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes.

Einzelnorm

§ 5 § 7