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§ 6 PflBSchV (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes.

Einzelnorm