Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/4#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 können gemeinsam das vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation bei der zuständigen Behörde nach § 14 die Abberufung des vorsitzenden Mitgliedes beantragen. Bis zur Bestellung eines neuen vorsitzenden Mitgliedes führt die Stellvertretung die Geschäfte. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/4#abs-2 (2) Legt das vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, übernimmt die Stellvertretung ohne Neubestellung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/4#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und deren Stellvertretung können von den Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 abberufen werden, von denen sie bestellt wurden. Wurde die betroffene Person von der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 4 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/4#abs-4 (4) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und ihre Stellvertretung können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/4#abs-5 (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6, die Mitglieder und deren Stellvertretung sowie die zuständige Behörde nach § 14 schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

Einzelnorm

§ 3 § 5