Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 3 Amtsperiode

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/3#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes beträgt jeweils vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung. Die wirksame Bestellung nach § 2 Absatz 5 erfolgt in der ersten Amtsperiode bis zum 30. April 2019.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/3#abs-2 (2) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/3#abs-3 (3) Scheidet eines der übrigen Mitglieder vor Ablauf seiner für ihn maßgebenden Amtsperiode aus, so wird die nachfolgende Person für den Rest der Amtsperiode nach § 2 bestellt. Satz 1 gilt für die Stellvertretung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/3#abs-4 (4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

Einzelnorm

§ 2 § 4