Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 13 Kostendeckung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/13#abs-1 (1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 12 gedeckt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/13#abs-2 (2) Die Deckung der Kosten nach Absatz 1, die nach Abzug der Gebühren nach § 12 verbleiben, bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/13#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und nachrichtlich der zuständigen Behörde nach § 14 bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor.

Einzelnorm

§ 12 § 14