nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 PflBSchV (Brandenburg) — Kostendeckung

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 12 gedeckt werden.

(2) Die Deckung der Kosten nach Absatz 1, die nach Abzug der Gebühren nach § 12 verbleiben, bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und nachrichtlich der zuständigen Behörde nach § 14 bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 13 PflBSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
