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# § 9 PflBO (Sachsen) — Belohnungen und Geschenke

Berufsordnung Pflegefachkräfte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken, insbesondere von Geld, Sachmitteln, Darlehen, oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen für sich oder für Dritte im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ist untersagt. Dies gilt auch für das Annehmen von Leistungen, die testamentarisch verfügt worden sind. Ausgenommen hiervon ist die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten.

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Zitiervorschlag: § 9 PflBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/9

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