Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufezuständigkeitsverordnung
PflBGZV§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Stand: 16.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig
für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
für die Durchführung des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
für die Durchführung der nach § 47 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-2 (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes und nach § 48 des Pflegefachassistenzgesetzes.
Einzelnorm