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PflBGZV

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig

für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,

für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-2 (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes.

Einzelnorm

§ 2