Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufezuständigkeitsverordnung

PflBGZV

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Stand: 16.10.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig

für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,

für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

für die Durchführung des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,

für die Durchführung der nach § 47 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBGZV/1#abs-2 (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes und nach § 48 des Pflegefachassistenzgesetzes.

Einzelnorm

→§ 2