(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig
für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
für die Durchführung des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
für die Durchführung der nach § 47 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes und nach § 48 des Pflegefachassistenzgesetzes.
Einzelnorm