§ 1 PflBGZV (Brandenburg) — Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Pflegeberufezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig

für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,

für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes.

Einzelnorm