§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
Stand: 10.01.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/35#abs-1 (1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/35#abs-2 (2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.