§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/35#abs-1 (1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/35#abs-2 (2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 35 PflBG →
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Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.