Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/12#abs-2 (2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.

§ 11 § 13