§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/12#abs-2 (2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 – 9 S 368/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.