Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrVAnlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)
| Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| I. | Orientierungseinsatz | ||
| Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std. | ||
| II. | Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
| 1. | Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
| 2. | Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
| 3. | Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
| III. | Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | ||
| Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | ||
| Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1 720 Std. | ||
| Letztes Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | ||
| 1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
| 2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | ||
| 3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung | ||
| V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | ||
| 1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | 500 Std. | |
| 2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
| 3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
| VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | ||
| 1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) – bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen – bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen | 80 Std. | |
| 2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std. | |
| Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. | ||
| Gesamtsumme | 2 500 Std. |
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
Anlage 7 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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