Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

§ 61 Übergangsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/61?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/61?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 52 § 54